Gemeinsamer Ausschuss

Der Gemeinsame Ausschuss ist ein nichtständiges Verfassungsorgan der Bundesrepublik Deutschland und grundsätzlich strikt subsidiär.[1] Falls im Verteidigungsfall dem Zusammentreten des Deutschen Bundestages unüberwindliche Hindernisse entgegenstehen, übt er als Notparlament die Funktionen von Bundestag und Bundesrat aus. Der Gemeinsame Ausschuss besteht zu zwei Dritteln aus Abgeordneten des Bundestages und zu einem Drittel aus Mitgliedern des Bundesrates. Bisher trat in der Geschichte der Bundesrepublik noch nie ein Gemeinsamer Ausschuss zusammen.[2]

  1. Unsere Verfassung. Bundesministerium des Inneren, abgerufen am 7. August 2020.
  2. Geschäftsordnung für den Gemeinsamen Ausschuss. Deutscher Bundestag, abgerufen am 7. August 2020.

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